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Satzung

Satzung

Satzung

Satzung des Bürgervereins Accum von 1905 e.V.§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Bürgerverein Accum von 1905 und hat seinen Sitz in Accum. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, das Wohl und Interesse der Dorgemeinschaft zu fördern. Das soll erreicht werden durch Besprechungen von Gemeindeangelegenheiten innerhalb des Vereins, Anregungen, entl. Anträge an die Gemeindeverwaltung, sowie auch an andere Verwaltungsbehörden. Der Verein ist überparteilich und gemeinnützig.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Bürger Accum` s werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat sich beim Vorstand anzumelden. In der Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit über den Antrag entschieden.

§ 4
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Ehrenrat aus dem Verein ausgeschlossen werden:

wegen Zahlungsrückstand von mehr als drei Monatsbeiträgen, trotz Mahnungwegen eines schweren Vergehen gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzungwegen unehrenhaften Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich zuzustellen. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 5
Beiträge

Die Beiträge werden vom Vorstand festgesetzt. Beitragsänderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.



§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahre.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ehrenrat

§ 8
Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jeden zweiten Feitag im Monat statt, auf Antrag ist ein anderer Termin möglich.
3. Die Versammlung ist in öffentlichen Zeitungen bekannt zu geben.
4. Eine außerordentliche Versammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn es:

der Vorstand beschließt, oderein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
5. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9. Anträge können gestellt werden:

von den Mitgliedern und den Vereinsorganenüber Anträge, die nicht schon auf der Tagesordnung stehen, darf nicht abgestimmt werden, sondern nur debattiert werden.Ein Dringlichkeitsantrag kann nur in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmenEin Antrag auf Satzungsänderung kann kein Dringlichkeitsantrag sein.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn es mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder beantragen.

§ 9
Vorstand

Der Vorstand arbeitet

1. als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassenführer
dem Schriftführer
dem stellvertretenden Schriftführer
2. als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, sowie aus dem Festausschuss und dem Fahnenträger.

3. Vorstande im Sinne des BGB § 26, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder allein.

4. Im Innenverhältnis des Vereins darf der Stellvertreter seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausführen.

5. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Bewilligung von Ausgaben und die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 10
Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen keine andere Funktion im Verein ausüben. Sie werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 11

Protokollierung der Sitzung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist und von der Versammlung der Mitglieder zu genehmigen ist.

§ 12
Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, sowie die zwei Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 13
Geschäftsjahr und Kassenprüfung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kasse des Vereins wird durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordentlicher Führung der Kassengeschäft die Entlastung des Kassenführers.

§ 14
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn:Der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, odervon zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen der Gemeinde Schortens für wohltätige Zwecke in dem Ortsteil Accum zu.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.





Accum, 16.05.1980



Unterschriften: 1. gez. Heinz Krambeck
2. gez. Hildegard Weber
3. gez. Wolfgang Stück
4. gez. Heino Harms
5. gez. Hans-Jürgen Sinske
6. gez. Karl Harms
7. gez. Siegfried Schuster


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